Lotteriegesetz
Lotterien, Wettbewerbe und Werbegewinnspiele sind zulässig, solange nicht die nachstehenden Merkmale kumulativ gegeben sind:
- Leistung eines Einsatzes (Kaufzwang)
- Gewinnaussicht
- Zufall bei Ermittlung der Gewinner
- Planmässigkeit seintes des Veranstalters (Risikobeschränkung, Teilnahmebeschränkung)
Aufhebung in der Regel durch "kein Kaufzwang".